Hier können Sie den aktuellen Hygieneplan herunterladen:

19. Hygieneplan, gültig ab 5.12.2022

Positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen

Stand: 5.12.2022

Gemäß Schutzmaßnahmenverordnung 4 sind positiv auf das Coronavirus SARS- CoV-2 getestete Personen (PCR-Test, durch geschultes Personal vorgenommener PoC-Antigentest oder Selbsttest) verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung durchgehend eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske), eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen.

 

Die Maskenpflicht entfällt frühestens nach 5 Tagen nach Durchführung des Tests. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Die Maskenpflicht endet spätestens nach Ablauf von 10 Tagen.


Die Maske darf abgesetzt werden, sofern
- im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder
- ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht oder
- sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.


Im Fall einer symptomlosen Coronainfektion sind sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht weiter zum Schulbesuch verpflichtet.